Das Gebiet außerhalb der so beschriebenen Hofmark (u.a. Spitz- und Jackermühle ) gehörte in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Landesfürsten in Neuburg. Die Verwaltung oblag dem Landrichter zu Graisbach/Monheim. Die komplizierten Machtverhältnisse führten zu häufigen juristischen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Herrschaftsträgern, die schließlich auch Anlass zur Neufassung der "Wolferstattischen Ehehaft" von 1571 waren
d.h.
Der Konvent des Kapitels der Kirche von Eichstätt
Bereits im 12. Jahrhundert hatte das Domkapitel Eichstätt hier umfangreiche Besitzungen, u.a. den Meierhof. Durch Kauf, Tausch und Schenkungen konnte es seine grundherrschaftliche Präsenz kontinuierlich ausbauen und seine dominierende Stellung gegenüber mitkonkurrierenden Herrschaften behaupten. Nach dem wirtschaftlichen Niedergang der Truhendingen ( Altentrüdingen ) zu Beginn des 14. Jahrhunderts gelangten über die Marschälle von Pappenheim und das Deutschordenshaus wesentliche Herrschaftsrechte wie Vogtei,Dorfgericht und Patronat an das Domkapitel
Damit wurde Wolferstadt zu einer domkapitelschen Hofmark, einem weitgehend autonomen Bezirk, in welchem die Domherren zu Eichstätt das Sagen hatten. Deren Machtbefugnisse beschränkten sich allerdings auf den engeren Ortsbereich, der durch den Etter (Grenzzaun) vom Umland abgegrenzt war zuzüglich einiger Häuser „außer Etters“, der heutigen „Vorstadt“
In der „Ehehaft der Hofmark zu Wolferstatt“ vom Jahre 1571 heißt es wörtlich